Ständiger Terror und zunehmende Gewaltbereitschaft machen erhöhte Sicherheitsstandards mittlerweile unumgänglich. Aber nicht nur im öffentlichen Sektor, sondern auch im Privaten wird der Wunsch nach Sicherheit immer größer. So gewinnt neben der klassischen Überwachungskamera auch die IP-Kamera für den Privatgebrauch zunehmend an Beliebtheit. Doch ist sich auch jeder der rechtlichen Grundlagen zur Videoüberwachung bewusst? Was ist erlaubt? Womit macht man sich strafbar? Wir klären auf.
Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Stellen
Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn sie im überwachten Bereich von öffentlich staatlichen Stellen einen bestimmten Zweck wie zum Beispiel die Sicherheitsgewährleistung der Benutzer übernimmt. Dabei muss die Beobachtung stets verhältnismäßig sein. Sie dient ausschließlich der angegebenen Aufgabenerfüllung und darf keine zusätzlichen Zwecke erfüllen. Zudem dürfen keine weiteren Mittel hinzugezogen werden, die dieselbe Aufgabe erfüllen. Entscheidend ist auch, dass die öffentliche Videoüberwachung klar und deutlich als solche gekennzeichnet ist. Im Idealfall wird mit einem entsprechenden Schild auf die Videobeobachtung hingewiesen.
Die gesammelten Daten dürfen ausschließlich für den angegebenen Zweck gebraucht werden und sind anschließend umgehend zu löschen, um Missbrauch vorzubeugen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Bei der Videobeobachtung am Arbeitsplatz handelt es sich um die häufigste Form der nicht-öffentlichen Überwachung. Grundsätzlich gilt der Arbeitsplatz zwar als Privatraum, stellt aber dennoch eine Sonderform des privaten Umfeldes dar.
Bei der Videoüberwachung des betrieblichen Umfeldes muss unbedingt eine Einwilligung der Mitarbeiter vorliegen. Achten Sie also darauf, dass entweder eine individuelle Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt, die die Videobeobachtung am Arbeitsplatz formal genehmigt. Außerdem sollten lediglich Bereiche kameraüberwacht sein, die besonders hohe Sicherheitsstandards erfordern wie zum Beispiel Tresorräume, Ein-und Ausgänge sowie Räume, in denen häufig mit großen Geldmengen oder Wertgegenständen gearbeitet wird.
Dient die Videoüberwachung der Aufklärung von Straftaten von Angestellten oder Betriebsleitern, so muss dafür erst ein konkreter Verdacht vorliegen.
Videoüberwachung mit IP-Kameras
IP-Kameras dürfen nicht für die Beobachtung öffentlicher und privater Grundstücke von Dritten eingesetzt werden. Das Selbe lässt sich auch von Flächen behaupten, die von mehreren Menschen zugleich genutzt werden wie etwa gemeinsame Ein-und Ausgänge.
Grundsätzlich darf lediglich das eigene Grundstück überblickt werden. Fremde Bereiche wie das Nachbarshaus sollen somit nicht zugänglich sein. Rechtliche Probleme treten hier vor allem bei schwenkbaren Geräten auf. Im Zweifelsfall können diese aber mit einem kleinen Sichtschutz oder durch Deaktivieren der Schwenkfunktion auf das Eigentum beschränkt werden, sodass deswegen keine Rechtsstreitigkeiten auftreten können.
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